Verschiedene Formen des Personalverleihs

Beim Personalverleih wird zwischen drei Formen unterschieden:

  • die Temporärarbeit,
  • die Leiharbeit und
  • das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmenden an Einsatzbetriebe.

Bei der Temporärarbeit wird zunächst zwischen dem Verleihbetrieb und dem Arbeitnehmer ein Rahmenvertrag abgeschlossen, der die wichtigsten Aspekte der Zusammenarbeit regelt. Der Verleihbetrieb bietet anschliessend dem Arbeitnehmer Arbeitseinsätze in verschiedenen Drittbetrieben an. Erst bei Annahme eines Arbeitseinsatzes wird auf der Grundlage des Rahmenvertrages ein individueller Einsatzvertrag für den Zeitraum des Einsatzes abgeschlossen.

Bei der Leiharbeit wird ein Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer geschlossen, der hauptsächlich die Überlassung des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe vorsieht. Anders als bei der Temporärarbeit hängt die Dauer des Arbeitsvertrages also nicht von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben ab. Der Arbeitgeber trägt das Risiko der Lohnzahlung während der gesamten Dauer des Arbeitsvertrages.

Eine gelegentliche Überlassung eines Arbeitnehmers liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet (und nicht der des Einsatzbetriebes), der Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen an einen Einsatzbetrieb überlassen wird und die Dauer des Arbeitsvertrages unabhängig von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben ist. Dabei handelt es sich um ein seltenes, kurzfristiges, nicht speziell geplantes Zurverfügungstellen von Arbeitnehmern.

Bewilligungspflicht

Der Personalverleih ist nur in den Formen der gewerbsmässigen Temporärarbeit und der gewerbsmässigen Leiharbeit bewilligungspflichtig. Gewerbsmässigen Personalverleih betreibt, wer regelmässig in Gewinnabsicht Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe verleiht – wobei die Regelmässigkeit bei mehr als zehn Verleihverträgen innerhalb von 12 Monaten bejaht wird – oder wer mit der Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100‘000 erzielt.

Die Betriebsbewilligung für den Personalverleih innerhalb der Schweiz wird vom zuständigen kantonalem Amt für Arbeit und Wirtschaft erteilt, wenn der Verleihbetrieb unter anderem im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt und kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen der Arbeitnehmenden oder der Einsatzbetriebe gefährden könnte. Zudem muss die für die Leitung des Verleihbetriebs verantwortliche Person Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein, für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr leisten und einen guten Leumund aufweisen.

Vom Verleihbetrieb wird ebenfalls die Hinterlegung einer Kaution zur Sicherung von Lohnansprüchen verlangt. Die Kaution beträgt mindestens CHF 50‘000 und höchstens CHF 1‘000‘000 für einen Hauptsitz und seine Zweigniederlassungen.

Für den Personalverleih ins Ausland gelten zusätzliche Anforderungen an die Bewilligung. Für den Personalverleih ins Ausland ist zudem eine Bewilligung des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erforderlich.

Arbeitsvertragliche Bestimmungen

Im Rahmen der Leih- oder Temporärarbeit gibt es zwingende arbeitsgesetzliche Vorschriften, die eingehalten werden müssen. So muss ein Verleihvertrag zwischen dem Verleihbetrieb und dem Einsatzbetrieb sowie der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich abgeschlossen werden und einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen. Alle in der Schweiz bewilligten Verleihbetriebe sind einem allgemeinverbindlich erklärtem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt (GAV PV), der zwingend einzuhalten ist. Ist der Einsatzbetrieb zudem einem anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt, müssen dessen Bestimmungen ebenfalls vom Verleihbetrieb eingehalten werden.

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen, sind gesetzlich nicht zulässig und nichtig. In Praxis trifft man häufig auf Klauseln, die es einem Arbeitnehmer erschweren oder verunmöglichen, nach Ablauf des Arbeitsvertrages in den Einsatzbetrieb überzutreten. Solche Klauseln sind gesetzlich nicht zulässig und ebenfalls nichtig.

Strafbestimmungen

Verleihbetrieben, die sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, kann die Bewilligung entzogen werden, allenfalls unter Auferlegung einer Wartefrist von bis zu zwei Jahren zur Neubeantragung. Wer im bewilligungspflichtigen Bereich Personal ohne Bewilligung verleiht, kann mit einer Busse von bis zu CHF 100‘000 bestraft werden. Ein Verstoss gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann mit einer Busse von bis zu CHF 40‘000 bestraft werden. Auch die Einsatzbetriebe, die wissentlich die Dienste eines unbewilligten Verleihbetriebes in Anspruch nehmen, können mit einer Busse belegt werden.

Wird eine Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt, so kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.